© Peter Haessler 2014ff
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Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs
sind in den vergangenen Jahren nationale und europäische Sicherheitskonzeptionen sowie entsprechende
nationale und europäische Rechtsvorschriften erarbeitet worden. Die Abteilung Luftsicherheit des Luftfahrt-
Bundesamtes ist in diesem Rahmen für die Überwachung der sicheren Lieferkette (u.a. reglementierte
Beauftragte, bekannte Versender) sowie für die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durch die
Luftfahrtunternehmen verantwortlich.(Quelle: LBA) Alle im Bereich der Luftsicherheit tätigen Unternehmen
müssen ihr Personal nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 schulen.
In diesem Zusammenhang bieten wir folgende Schulungen an:
Grundsätzliche Voraussetzung für die Teilnahme an einer solchen Maßnahme ist eine gültige ZÜP gemäß
§7 LuSiG
11.2.3.9
Personen, die andere Kontrollen als Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführen oder die Zugang
zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost haben (7 Unterrichtseinheiten á 45 Min)
11.2.5
Spezifische Schulung von Personen, die auf nationaler oder lokaler Ebene allgemeine Verantwortung dafür
tragen, dass ein Sicherheitsprogramm und seine Durchführung allen Rechtsvorschriften entspricht
(Sicherheitsbeauftragte) (34 Unterrichtseinheiten á 45 Min)
11.2.6
Andere Personen als Fluggäste, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen benötigen
(4 Unterrichtseinheiten á 45 Min)
11.2.7
Allgemeine Schulung des Sicherheitsbewusstseins für: Mitarbeiter beim Transporteur, die Luftfracht/Luftpost
befördern, jedoch keinen Zugang zu identifizierbarer Luftfracht/Luftpost haben. Personen beim Luftfahrt-
unternehmen, reglementierten und bekannten Lieferanten für Bordvorräte, die Zugang zu Bordvorräten
haben. Personen beim bekannten Lieferanten für Flughafenlieferungen oder beim Flughafen, die Zugang zu
Flughafenlieferungen haben. (3 Unterrichtseinheiten á
45 Min)